Dieser bestimmt dann den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall. Sobald das Gutachten vorliegt, ist der Geschädigte berechtigt, das Fahr-zeug auch zum ermittelten regionalen Restwert zu veräußern. Oftmals versuchen jedoch die Versicherungen, den Geschädigten andere Restwertangebote zu unterbreiten und bitten um Geduld. Diese muss der Geschä-digte nicht haben. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Wartepflicht beim Restwert zu akzeptieren. Der BGH hat hier klargestellt, mit Urteil vom 27.9.2016, VI ZR 673/15, dass eine Verwertung des beschädigten Fahr-zeuges, nach Einholung eines Gutachtens, ohne abzuwarten jederzeit möglich ist. Dem Schädiger muss hier keine Zeit eingeräumt werden, das Gutachten zu prüfen oder gegebenenfalls andere oder bessere Restwertangebote vorzulegen. Solange kein konkretes Angebot der Versicherung vorliegt, verstößt ein Geschädigte somit auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Da die Abwicklung von Verkehrsunfällen jedoch immer komplexer wird, empfiehlt sich stets die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, um keine Nachteile bei der Schadensregulierung zu haben und auch keine Arbeit. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei einem unverschuldeten Unfall die Kosten des Rechtsanwaltes durch die gegnerische Versicherung ebenfalls voll zu übernehmen sind…