Ausnahmen gab es bislang nur dann, wenn der Urlaub wegen einer persönlichen Verhinderung des Arbeitnehmers, zum Beispiel wegen Krankheit, oder aus dringlichen betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnten. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr automatisch verliert, wenn er keinen Urlaub beantragt hat. Die Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaub tatsächlich rechtzeitig nehmen zu können. Dies bedeutet in der Praxis, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nunmehr aufklären müssen, dass diese die Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr zu nehmen haben und dass sie anderenfalls verfallen. Noch nicht endgültig geklärt ist, ob dem Arbeitnehmer am Ende ein ganz konkretes Urlaubsdatum vorgegeben werden muss, was dieser am Ende ablehnt, um aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf zu verzichten…