In seinem Profil befand sich unter anderen die Rubrik „Arbeitgeber“ mit dem Hinweis, dass er bei einem „Menschenschinder & Ausbeuter beschäftigt sei und er als Leibeigener für Mindestlohn schaffen muss“. Als sein Chef von diesem beleidigenden Inhalt Kenntnis erlangte, sprach er sofort die fristlose Kündigung aus. Damit war der Auszubildende nicht einverstanden und zog vor das Arbeitsgericht, mit dem Argument, dass seine Äußerungen
doch übertrieben und als Scherz gemeint waren. In beiden Instanzen hat aber das Gericht den Scherz nicht verstanden. Die fristlose Kündigung wurde bestätigt, da das Gericht klar der Auffassung war, dass der Kläger damit rechnen musste, dass solche Äußerungen Konsequenzen haben und diese über seinen Facebook Account auch einer Vielzahl von verschiedenen Personen zugänglich waren. Beleidigungen in diesem Ausmaß stellen eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass auch eine vorherige Abmahnung, die im konkreten Einzelfall immer zu prüfen ist, hier nicht erforderlich war. Mitteilungen in sozialen Netzwerken sollten daher wohl überlegt sein…