Rechtsanwalt Sven Köppe

Lustiges und Wissenswertes über interessante Gerichtsurteile

Der „Aufhebungsvertrags-Fall“

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen, allerdings nicht am Arbeitsplatz, sondern zu Hause bei dem Arbeitnehmer.

Nach ein paar Tagen wollte sich der Arbeitnehmer nicht mehr an den Aufhebungsvertrag halten und erklärte den Widerruf, da es sich hier ja um ein Haustürgeschäft handeln würde. Er war der Meinung, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, das ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehe. Der Arbeitgeber sah dies anders, so dass sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit der Frage beschäftigen musste. Das Gericht hat sich auf die Seite des Arbeitgebers geschlagen. Es stellte klar, dass bei Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften keine Anwendung findet. Dies wurde damit begründet, dass ein Aufhebungsvertrag keine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer darstelle, was nach § 312 g Abs. 1 BGB jedoch Voraussetzung wäre. Das Arbeitsverhältnis war somit rechtskräftig beendet und für den Arbeitgeber war Rechtssicherheit hergestellt. Wie immer im Leben ist es wichtig, Verträge vor der Unterschrift sorgfältig zu lesen, und diese nur zu unterschreiben, wenn der Inhalt verstanden und akzeptiert wird …