Ein zweiter Kollege nutzte das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurück-legen des Weges von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedeutete. Beide Arbeitnehmer waren der Auffassung, dass das An- und Umziehen zu Hause und der Weg von der Wohnung zum Einsatzort und zurück, Arbeitszeit sei und damit zu vergüten. Da zwischen den Parteien keine Einigung getroffen werden konnte, wurde diese Frage nunmehr höchstrichterlich, vor dem Bundesarbeitsgericht, entschieden. Das Gericht stellte in letzter Instanz klar, dass der Weg zur Arbeit, von der Wohnung zum Einsatzort und zurück, zur privaten Lebens-führung zählt und damit nicht zu vergüten ist. Ebenso verhält es sich mit den Zeiten des Ankleidens zu Hause, wenn der Arbeitgeber dienstliche Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Lediglich der dienstliche Umweg zum Waffenschließfach des einen Kollegen stellt eine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Wer sich also zu Hause in seinem privaten Bereich Dienstkleidung anzieht, obwohl der Arbeitgeber Umkleidemöglich-keiten zur Verfügung stellt, hat keinen Anspruch auf Vergütung dieser Zeit…